Datei als PDF : Allgemeine Geschäftsbedienungen
Bodentreppen – Scherentreppen – Flachdachausstiege – Spindeltreppen
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
Gültig ab 01.01.2014
1. Alle Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen der Smeing Twenta BV erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Geschäfts-, Lieferungsund Zahlungsbedingungen. Diese gelten gleichermaßen für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Wir warden durch diese auch dann nicht verpflichtet, wenn ein nochmaliger Widerspruch bei Vertragsabschluß nicht erfolgt. Von diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags sind nur in Schriftform wirksam.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen sowie Aufträge und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in allen Fällen unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls ihrer schriftlichen Bestätigung.
2.2. Zeichnungen, Maße, Gewichte, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten in Katalogen, Preislisten und ähnlichen Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Gleiches gilt für Sonderanfertigungsaufträge hinsichtlich der Angaben über Ausführungen, Abmessungen und dergleichen mehr.
2.3. Durch Weiterentwicklungen bedingte Änderungen unserer Produkte bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Ansprüche welcher Art auch immer abgeleitet werden können. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbaren Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich diese zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter Lieferzeit ändern, so sind wir zu entsprechender Preisänderung berechtigt.
3.2. Die Zahlung gilt als erfüllt, wenn der Zahlbetrag einem unserer Konten vorbehaltlos gutgeschrieben wurde oder wir über den Betrag frei verfügen können. Kosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, trägt der Auftraggeber.
3.3. Es besteht die Berechtigung, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, hat er den daraus entstandenen Schaden zu tragen. Besteht Zahlungsverzug, können weitere Lieferungen und Leistungen bis zur Beseitigung des Verzugs verweigert werden.
3.4. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tage ohne Abzug. Skontoabzug entfällt wenn der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns im Rückstand ist. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
3.5. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung geltend machen.
3.6. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Tag des Zahlungseingangs Verzugszinsen und sämtliche mit der Geltendmachung und Eintreibung der Forderungen im Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere auch die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros, zu berechnen. Im Falle des Verzuges können wir, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank belasten.
4. Lieferung, Transportschäden, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit.
4.1. Die Lieferung beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und der Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Verbindlich vereinbarte Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Vertragspartners verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, verzögerte Ablieferung durch den Zulieferer. Ist eine Anzahlung vereinbart, verlängert sich die Lieferzeit bis zur Erbringung der Anzahlung entsprechend. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit kann der Vertragspartner nur bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit geltend machen. Die Höhe der Verzugsentschädigung ist auf insgesamt höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Der Verzug erfordert in jedem Fall eine nach Fälligkeit der Lieferung und Leistung erfolgten schriftlichen Mahnung des Vertragspartners uns gegenüber, in der uns eine angemessene und für das Produkt übliche Nachfrist Berücksichtigung der jeweils geltenden Marktverhältnisse eingeräumt wird.
4.2. Die Lieferbedingungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen sowie den Preislisten. Die Wahl der Versandart behalten wir uns vor. Mehrkosten für vom Besteller geforderte Versandarten und für Lieferungen an eine andere Adresse werden dem Besteller belastet.
– Transportschäden sind beim Empfang der Ware dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen und /leistungen sind zulässig.
– Alle Lieferungen sind im Rahmen des SVS/RVS versichert. Eine darüber hinausgehende Transportversicherung ist Sache des Bestellers. Transportschäden sind beim Empfang der Ware dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln muß diese Anzeige spätestens am 6. Tage nach Ablieferung erfolgen. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Ware, die immer für uns als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
5.2. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, verarbeiten oder veräußern. Zu anderer Verfügung über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen einschließlich Wechsel an uns abgetreten. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderung einzuziehen. Im Falle des Widerrufs hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen auf Verlangen sofort mitzuteilen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sind wir befugt, Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
6. Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
6.1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unwesentliche Abweichungen von Zeichnung und Modell begründen keine Mängelruïge. Ebenso begründen Abweichungen die sich aus der Natur der verwendeten Werkstoffe ergeben keine Mängelruïge. Dies ist auch der Fall, wenn gegossene Aluminiumteile im Rohzustand geliefert werden und sich durch Oxidation verändern. Wenn eine Mängelruïge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.
6.2. Bei begründeten Mängelruïgen erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Mehrere Nachbesserungsversuche oder neue Lieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden (wieder) unser Eigentum. Zur Behebung aller Mängel hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder mangelnde Einbauarbeiten entstanden sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vornehmen, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nachteile die durch Lagerung und verzögerten Einbau entstehen, trägt der Auftraggeber.
6.3. Sind Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Ausgeschlossen sind weitergehende Ansprüche des Bestellers (vertraglich und außervertraglich) gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Durchführung der Gewährleistung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Jegliche Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.4. Erfolgt die Montage durch uns nach gesondertem Auftrag, schafft der Auftraggeber die Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Einbau. Er ist allein für die Einhaltung der einschlägigen behördlichen Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber sorgt auch insbesondere auf seine Kosten für die erforderlichen Genehmigungen und die Statik. Montagearbeiten warden nach VOB ausgeführt.
6.5. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreien den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung des uns obliegenden Pflichten auch vor Vertragsabschluß, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unserer Haftung unter Ausschluß weiter Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer 6.1 bis 6.4 dieser Bedingungen entsprechend.
6.6. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen Ansprüche des Bestellers einschließlich Schadensersatzansprüchen (vertraglich und außervertraglich), es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
7. Rücksendungen
7.1. Rücksendungen sind, sofern keine Gewährleistungsverpflichtung von uns besteht, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Wir sind berechtigt, Aufwendungen für Warenkontrolle, Neuverpackung oder ggf. für Oberflächenbehandlung bei unserer Gutschrift in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Absender.
8. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz in Denekamp.
8.2. Es gilt niederlandisches Recht.
8.3. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand Almelo vereinbar.